MAD Münchener Akten + Daten Vernichtung GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB    Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen

1. Diese Geschäftbedingungen gelten für alle von der MAD Recycling GmbH als Verkäufer übernommenen Lieferaufträge auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen.

2. Aufträge werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich, die für die Art und den Umfang der Lieferung ausschließlich maßgebend ist. Nebenabreden oder Änderungen durch den Käufer sind nur wirksam vereinbart, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Auch abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers.

§ 2 Lieferung


1. Altpapier wird nach Möglichkeit lufttrocken geliefert. Als lufttrocken gelten in der Regel Lieferungen, deren Feuchtigkeit bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20° Celsius 10-12 % nicht übersteigt. Abweichungen können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung im Freien ergeben. Zusätzliches Gewicht aufgrund von Feuchtigkeit, die auf die Witterung des Verladungstages (Regen, Schnee, Hagel) zurückzuführen ist, wird vom Verkäufer nicht berechnet.

2. Muster sind als Typ-Muster (ungefähre Ausfallmuster) zu betrachten. Ihre Beschaffenheit ist für die Lieferung nicht verbindlich.

3. Für die Sortenabgrenzung ist, falls keine Sondervereinbarungen getroffen werden, das gemeinsame Sortenverzeichnis des Bundesverbandes Papierrohstoffe e. V. und des Ausschusses Altpapier im Verband Deutscher Papierfabriken e. V. maßgebend.

4. Abschlüsse gelten für die vertraglich festgelegte Menge. Die abgeschlossene Menge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung ungefährer Mengen um 10 %, bei Vereinbarung bestimmter Mengen um 5 % über- oder unterschritten werden, sofern dies zur Vollauslastung des Laderaumes erforderlich ist.

5. Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder LKW) ohne Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ungefähr 25 Tonnen zu verstehen, die bis zur Höchstauslastung des Waggons oder des LKWs überschritten werden darf. Bei Abschlüssen nach Wagenladungen muss die vereinbarte Anzahl Wagenladungen geliefert und übernommen werden.

6. Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit in stapelfähigen und verschnürten Pressballen.

7. Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung.

8. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Ladegelände verlassen hat.

9. Ist Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb zweier Monate nach Vertragsabschluss abgerufen werden.

10. Gerät der Käufer mit der Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, kann der Verkäufer ohne Nachweis der Schadenshöhe Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die Menge fordern, mit der sich der Käufer in Abnahmeverzug befindet. Der Nachweis eines wesentlich höheren oder wesentlich niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten. Außerdem kann der Verkäufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

11. In allen Fällen höherer Gewalt wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung zur Leistung sowie der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen befreit. Er wird den Käufer von einer nach Satz 1 eingetretenen Situation rechtzeitig in Kenntnis setzen.

12. Für den Verzug des Verkäufers gilt im Übrigen ausschließlich die Regelung in § 7.

§ 3 Mängel


1. Der Käufer hat offene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist ab Entdeckung des Mangels. Geht innerhalb dieser Frist eine schriftliche Rüge beim Verkäufer nicht ein, so sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

2.
Bemängelte Ware ist 14 Tage ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer zur Besichtigung bereitzuhalten. Andernfalls sind Ansprüche aus der Mängelrüge ausgeschlossen. Bemängelte Ware muss ordnungsgemäß gelagert und versichert werden. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten unverzüglich die Rücklieferung der Ware vorzunehmen oder zu veranlassen.

3.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel unwesentlich ist.

4.
Bei mangelhafter Lieferung kann der Verkäufer nach seiner Wahl mangelfreie Ware gegen Rückgabe der mangelhaften anbieten oder den Kaufpreis herabsetzen. Schlägt eine Ersatzlieferung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Käufer grundsätzlich nur Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Der Käufer hat nur einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages, wenn er an einer Minderung nachweisbar kein objektives Interesse hat.

5.
Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Ware. Sie endet in jedem Falle mit dem Eintrag der Ware in das erste Stoffaufbereitungsaggregat.

6.
Ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden, die durch produktionsschädliche Stoffe entstehen, sofern nicht der Verkäufer eine ausdrückliche und uneingeschränkte Reinheitsgarantie übernommen hat.

7.
Die Haftung des Verkäufers richtet sich im Übrigen ausschließlich nach § 7.

§ 4 Verkaufsmaßstäbe


1. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich der Preis nach dem Gewicht. Er versteht sich „ab Verladestation“ (Waggonverladung) bzw. „frei LKW ab Lager des Verkäufers“ (LKW-Verladung), wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Bei Käufer „frei Empfänger“ oder „frei Bestimmungsstation“ ist der Käufer – falls erforderlich – verpflichtet, die Fracht zu verauslagen; Skonto darf für den Frachtbetrag nicht abgezogen werden. Deckenmiete, Frachtbriefstempel und ähnliche Kosten trägt der zur Frachtzahlung Verpflichtete.

2.
Die in Pressballen gelieferte Ware wird brutto für netto berechnet. Die mit dem Bruttogewicht nicht abgerechneten Verpackungen sind innerhalb von 6 Wochen in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei zurückzusenden.

3.
Decken des Verkäufers müssen innerhalb von fünf Tagen nach Eingang in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei zurückgesandt werden. Wird diese Frist überschritten, hat der Käufer die dem Verkäufer entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Deckenmiete für Abdeckplanen kann vom Verkäufer bis zur Höhe der von der Deutschen Bahn erhobenen Deckenmiete berechnet werden. Bei Benutzung von Leihdecken sind die Gebühren zu vergüten, die von den Wagendeckenverleihinstituten berechnet werden.

4.
Bei Waggonverladung erfolgt die Feststellung des Gewichtes grundsätzlich durch die Deutsche Bahn. Bei dieser Verwiegung gelten folgende Bestimmungen:
Die leeren und beladenen Waggons sind bahnseitig zu verwiegen. Soweit sich bei der Verwiegung bereits die Decken auf den Waggons befinden, wird deren Gewicht abgezogen. Wenn auf der Abgangsstation keine Verwiegung des leeren und beladenen Waggons erfolgt ist, so gilt das in dieser Weise auf der Bestimmungsstation ermittelte Gewicht. Ist auf der Abgangsstation nur der beladene Waggon gewogen worden, unter Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichts, so kann auf der Bestimmungs- oder Empfangsstation das Leergewicht des Waggons ermittelt werden. Der bahnseitigen Verwiegung wird Verwiegung durch qualifizierte Wiegemeister auf geeichter Waage gleichgestellt. Beim Versand von Altpapier und Papierabfällen durch Kraftwagen muss – sofern nicht anderes vereinbart wurde – eine Verwiegung auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereidigten Wäger stattfinden. Hat beim LKW-Bezug eine Verwiegung auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereidigten Wäger am Verladeort nicht stattgefunden, so gilt das beim Empfänger auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereidigten Wäger durch Voll- und Leerwiegen ermittelte Gewicht. Bei erheblichen Gewichtsunterschieden haben Käufer und Verkäufer das Recht, eine amtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 % bleiben außer Betracht.

5. Der Verkäufer trägt bei Waggonverladung das Wiegegeld sowohl auf der Abgangsstation als auch auf der Bestimmungsstation, wenn eine in Abs. 4 vorgesehene bahnseitige Verwiegung auf der Abgangsstation nicht stattgefunden hat. Das Wiegegeld auf der Bestimmungsstation trägt der Käufer, wenn das Nachwiegen von ihm veranlasst worden ist. Die Anschlussgebühren werden von dem jeweiligen Anschlussinhaber getragen. Das Gleiche gilt analog für Lieferung per LKW.

§ 5 Zahlungsbedingungen


1. Zahlungen erfolgen, wie von den Parteien im Einzelfall schriftlich vereinbart. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung nach Lieferung und Erhalt der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zum Monatsende. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

2.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, so kann der Verkäufer alle Rechnungen fällig stellen, sofortige Zahlung fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Der Käufer ist berechtigt, das Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte Zahlung nicht erfolgt und auch keine Sicherheit geleistet wird, so hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Vor vollständiger Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

3.
Der Käufer darf nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.
Alle Kosten der Zahlung trägt der Käufer.

§ 6 Eigentumsvorbehalt


1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung (bei Wechseln und Schecks bis zur Einlösung) sämtlicher auch künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden oder noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Lieferung untergeht, überträgt ihm der Käufer schon jetzt zur Sicherung aller erwährten Ansprüche das Eigentum an den durch die Verarbeitung entstandenen Gegenständen.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Er ist bis auf Widerruf zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.

3. Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

4. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Das Gleiche gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, seine Vorbehaltsware abzuholen. Hat der Käufer Vorbehaltsware mit Fremdware vermengt oder vermischt, ist der Verkäufer berechtigt, im Einvernehmen mit dem Käufer anhand der Rechnungsunterlagen seine Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Käufer an dieser Aussonderung nicht mitwirken, ist der Verkäufer berechtigt, diese allein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB gilt nicht.

§ 7 Allgemeine Haftung


1. Die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit er nicht vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt nicht, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt wird. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Unberührt bleiben die Fälle zwingender Haftung, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht. Im Fall einer etwaig zwingenden Haftung wegen der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Außer im Falle des Vorsatzes ist der Ersatz auf die Höhe der Vertragssumme beschränkt.

3. Für den Fall einer etwaigen sonstigen Pflichtverletzung, die der Verkäufer zu vertreten hat und die nicht in einem Mangel der Leistung besteht, kann der Käufer nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Bestimmungen


1. Der Käufer darf Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

2. Erfüllungsort für Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der BRD mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

4.Die MAD Recycling GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

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