MAD Münchener Akten + Daten Vernichtung GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen    AGB

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Käufe und Bestellungen der MAD Recycling GmbH und dem Leistenden („Lieferant“). Mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten diese Einkaufs-bedingungen gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn MAD Recycling GmbH ihnen im Einzelfall schriftlich zustimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn MAD Recycling GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die MAD Recycling GmbH mit ihren Lieferanten über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für alle künftige Verträge über den Kauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Einzelfall erfolgen müsste.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden mit dem Lieferanten haben stets Vorrang vor den Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch MAD Recycling GmbH maßgebend.
1.4 Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

§ 2 Vertragsschluss
2.1 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn a) der Lieferant nach Empfang einer schriftlichen Bestellung durch MAD Recycling GmbH diese Bestellung innerhalb von fünf Werktagen schriftlich annimmt („Annahme“) oder b) MAD Recycling GmbH nach Empfang eines schriftlichen Angebotes des Lieferanten dieses Angebot innerhalb von zwei Werktagen schriftlich annimmt.
2.2 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch MAD Recycling GmbH.
2.3 Die Erstellung von Angeboten erfolgt für MAD Recycling GmbH kostenfrei. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung vergütet.
2.4 Angebote sind für den Lieferanten verbindlich. Angebote sollen stets den Anfragen von MAD Recycling GmbH entsprechen. Alternativvorschläge sind gleichwohl erwünscht, jedoch sind Abweichungen zu Anfragen von MAD Recycling GmbH deutlich zu kennzeichnen.
2.5 Auf sämtlicher Korrespondenz mit MAD Recycling GmbH ist die betreffende Bestellnummer anzugeben.

§ 3 Preise, Rechnung und Zahlung
3.1 Der in der Bestellung nach 2.1 a) bzw. dem Angebot nach 2.1 b) ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger Steuern, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen sind.
3.2 Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die Listenpreise des Lieferanten abzüglich der mit MAD Recycling GmbH vereinbarten Rabatte. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
3.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die von MAD Recycling GmbH angegebene Lieferadresse einschließlich Verpackung sowie für Zollformalitäten und Zoll ein (DDP Incoterms 2010). Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder „ex works“ (Incoterms 2010) vereinbart, übernimmt MAD Recycling GmbH nur die günstigsten Frachtkosten oder wird MAD Recycling GmbH den Logistikpartner vorschreiben.
3.4 Rechnungen sind zusammen mit der Lieferung oder Leistung entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Form in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Rechnungen sind mit der vorgegebenen Bestellnummer zu versehen, etwaige Rabatte und Abzüge sowie angefallene Steuern sind getrennt auszuweisen. Zusätzlich sind Versandart und -datum sowie das Brutto- und Nettogewicht mit Wiegenachweisen anzugeben. Rechnungsabschriften sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung oder Leistung und sind zusammen mit der Rechnung an MAD Recycling GmbH zu übersenden.
3.5 Eingereichte Rechnungen, die der unter 3.4 genannten Form nicht entsprechen, gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei MAD Recycling GmbH eingegangen.
3.6 Zahlungen erfolgen, wie von den Parteien im Einzelfall schriftlich vereinbart. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung nach Lieferung und Erhalt der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zum Monatsende. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen MAD Recycling GmbH in gesetzlichem Umfang zu. MAD Recycling GmbH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange MAD Recycling GmbH noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.8 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Liefervorschriften
4.1 Der Lieferant hat die Ware „frei Haus“ an die in der Bestellung nach 2.1 a) bzw. dem Angebot nach 2.1 b) angegebene Versandanschrift zu liefern (DDP Incoterms 2010). Im Falle des Versandes sind jeweils die maßgeblichen Transport-, Verpackungs- und Kennzeichnungs-bestimmungen der Beförderungsart einzuhalten, insbesondere bestehende Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden, vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Verpackungsmaterialien hat der Lieferant auf Verlangen von MAD Recycling GmbH zurückzunehmen.
4.2 Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des jeweiligen Bestellers und somit nach München zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
4.3 Versandpapiere müssen vollständig mit der Lieferung vorliegen, insbesondere ist jeder Lieferung ein Lieferschein beizufügen. Auf den Versandanzeigen, Lieferpapieren, Frachtbriefen, Packlisten und der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer und die Chargennummer anzugeben. An Ladeeinheiten ist das Stückgut bzw. Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. MAD Recycling GmbH ist nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Versandpapiere abzufertigen.
4.4 Der Lieferant verpflichtet sich, MAD Recycling GmbH alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit der Waren, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungs-hinweise, Kennzeichnungsvorschriften etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung zukommen zu lassen.
4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf MAD Recycling GmbH über, wenn dieser die Ware an der vereinbarten Lieferadresse übergeben wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

§ 5 Lieferverzug
5.1 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferzeiten (Liefertermin und Lieferfrist) sind verbindlich. Vorablieferungen, Teillieferungen sowie Lieferungen nach dem vereinbarten Liefertermin sind nur nach vorheriger Zustimmung durch MAD Recycling GmbH zulässig. Sollte die Lieferfrist vom Lieferanten als „voraussichtlich“, „ungefähr“, „unter üblichem Vorbehalt“, „ca.“ oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden sein, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 8 Kalendertage liegen. Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeiten dar.
5.2 Sobald der Lieferant Umstände erkennen kann, die eine ordnungsgemäße rechtzeitige Lieferung gefährdet erscheinen lassen, ist er verpflichtet, dies MAD Recycling GmbH umgehend unter Angabe der Gründe sowie voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten oder um die zeitliche Verzögerungen so gering wie möglich zu halten. Der Lieferant wird MAD Recycling GmbH auf Anforderung schriftlich mitteilen, was er im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird.
5.3 Im Falle des Verzuges stehen MAD Recycling GmbH die gesetzlichen Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – zu. Die nachfolgenden Regelungen bleiben unberührt.
5.4 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist MAD Recycling GmbH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, ist MAD Recycling GmbH berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
5.5 Ist der Lieferant in Verzug, kann MAD Recycling GmbH – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. MAD Recycling GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MAD Recycling GmbH ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MAD Recycling GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.6 Auf das Ausbleiben von durch MAD Recycling GmbH zu liefernder notwendiger Unterlagen oder Angaben kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf MAD Recycling GmbH über, wenn dieser die Ware an der vereinbarten Lieferadresse übergeben wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

§ 7 Eigentumsübergang
7.1 Die Übereignung der Ware an MAD Recycling GmbH hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt MAD Recycling GmbH jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. MAD Recycling GmbH bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
7.2 Wenn das Eigentum an den zu liefernden Produkten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung schon zu einem Zeitpunkt auf MAD Recycling GmbH übergeht, zu welchem die Produkte bei dem Lieferanten lagern, hat der Lieferant das Eigentum von MAD Recycling GmbH ordnungsgemäß zu kennzeichnen, es separat zu lagern und MAD Recycling GmbH gegen alle Verluste, Schäden und Ansprüche Dritter schadlos zu halten.

§ 8 Gewichte und Mengen
8.1 Unbeschadet weitergehender Ansprüche gilt bei Gewichtsabweichungen stets das bei der Eingangsermittlung durch MAD Recycling GmbH festgestellte Gewicht. Analog gilt dies auch für Mengen.
8.2 Eine Unterlieferung der bestellten Auslieferungsmenge (=Mindestmenge) ist im Hinblick auf die Lieferverpflichtung von MAD Recycling GmbH gegenüber seinen Kunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
8.3 Mengenmäßige Überlieferungen werden von MAD Recycling GmbH ohne schriftliche Zustimmung nicht akzeptiert. Übermengen sind innerhalb von 10 Kalendertagen bei MAD Recycling GmbH abzuholen. Nach Fristablauf ist MAD Recycling GmbH berechtigt, die Mehrmenge auf Kosten und Gefahr des Lieferanten (bei Speditionen) zu lagern.

§ 9 Mängelgewährleistung und Schadensersatz
9.1 Für Rechte von MAD Recycling GmbH bei Mängeln der Ware (insbesondere Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, fehlerhafter Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf MAD Recycling GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung der Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung nach 2.1 a) bzw. dem Angebot nach 2.1 b) - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von MAD Recycling GmbH oder vom Lieferanten stammt.
9.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen MAD Recycling GmbH Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn MAD Recycling GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.4 Bei Lieferung mangelhafter Ware kann MAD Recycling GmbH Nacherfüllung - nach Wahl von MAD Recycling GmbH durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache - innerhalb einer von MAD Recycling GmbH gesetzten, angemessenen Frist vom Lieferanten verlangen.
9.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant, dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MAD Recycling GmbH jedoch nur, wenn diese erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von MAD Recycling GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann MAD Recycling GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
9.7 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für MAD Recycling GmbH unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich zu unterrichten.
9.8 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) mit folgender Maßgabe: Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn MAD Recycling GmbH sie dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der Ware mitteilt. Verdeckte Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Dies gilt nicht bei offen zutage liegenden Mängeln; bei diesen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
9.9 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet MAD Recycling GmbH nicht auf Gewährleistungsansprüche.
9.10 Im Übrigen ist MAD Recycling GmbH im Falle der Lieferung mangelhafter Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat MAD Recycling GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Die Annahme einer Lieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Mängelfreiheit. Das Gleiche gilt für Zahlungen.
9.11 Mit dem Zugang der Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, MAD Recycling GmbH musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 10 Lieferantenregress
10.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von MAD Recycling GmbH innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen MAD Recycling GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. MAD Recycling GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die MAD Recycling GmbH seinen Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von MAD Recycling GmbH (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
10.2 Bevor MAD Recycling GmbH einen von dessen Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird MAD Recycling GmbH den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von MAD Recycling GmbH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dessen Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10.3 Die Ansprüche von MAD Recycling GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch MAD Recycling GmbH oder einen der von Abnehmer von MAD Recycling GmbH, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 11 Produkthaftung
11.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, MAD Recycling GmbH von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist MAD Recycling GmbH verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird MAD Recycling GmbH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR Mio. 5 zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird MAD Recycling GmbH auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 12 Qualitätssicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, bei der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung ein geeignetes Qualitätsmanagement-System anzuwenden und auf Verlangen von MAD Recycling GmbH nachzuweisen. MAD Recycling GmbH hat das Recht, sich von der Qualitätsfähigkeit des Lieferanten durch System-, Prozess- und/oder Produktaudits zu überzeugen.

§ 13 Verjährung
13.1 Die wechselseitigen Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen MAD Recycling GmbH geltend machen kann.
13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit MAD Recycling GmbH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Subunternehmer
Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAD Recycling GmbH. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben sämtliche Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem Lieferanten gegenüber MAD Recycling GmbH obliegen, insbesondere sind diese zur Geheimhaltung nach § 16 zu verpflichten.

§ 15 Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 16 Geheimhaltung und Werbung
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle von MAD Recycling GmbH erhaltenen oder in sonstiger Weise aus dem Bereich von MAD Recycling GmbH bekannt gewordenen nicht offenkundigen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrungen, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zusammensetzungen und sonstige Dokumentationen („Informationen“) geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Angestellte und Mitarbeiter, die vom Lieferanten mit der Ausführung von MAD Recycling GmbH beauftragt werden, müssen vom Lieferanten zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden und insbesondere hinsichtlich §§17 und 18 UWG zu belehren.
16.2 Erkennt MAD Recycling GmbH oder der Lieferant, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den jeweils anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
16.3 Der Lieferant verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten Informationen, wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung durch MAD Recycling GmbH unverzüglich an MAD Recycling GmbH zurück zu geben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. MAD Recycling GmbH stehen die alleinigen Eigentums- und jegliche gewerbliche Schutzrechte an den unter Punkt 16.1 genannten Informationen zu.
16.4 Der Lieferant ist ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Einwilligung durch MAD Recycling GmbH nicht befugt, auf die mit MAD Recycling GmbH bestehende, sich anbahnende oder ehemals bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

§ 17 Technische Dokumentation und Fertigungsmittel von MAD Recycling GmbH
17.1 An von MAD Recycling GmbH abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich MAD Recycling GmbH das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von MAD Recycling GmbH weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf Verlangen von MAD Recycling GmbH vollständig an MAD Recycling GmbH zurückzugeben, wenn sie von dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
17.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die MAD Recycling GmbH dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und MAD Recycling GmbH durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von MAD Recycling GmbH oder gehen in das Eigentum von MAD Recycling GmbH über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von MAD Recycling GmbH kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten
hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird MAD Recycling GmbH unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist nach Aufforderung von MAD Recycling GmbH verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an MAD Recycling GmbH herauszugeben, wenn sie vom Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit MAD Recycling GmbH geschlossenen Verträge benötigt werden.
17.3 Von MAD Recycling GmbH zur Verfügung gestellte Unterlagen sind vom Lieferanten vor Fertigungsbeginn auf Vollständigkeit, ihre inneren Maßzusammenhänge und auf ihre Funktionsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung hin zu überprüfen. Alle Maße und Angaben sind am Bau zu überprüfen. Sollten sich Korrekturen als notwendig erweisen, dann wird MAD Recycling GmbH diese unverzüglich vornehmen und dem Lieferanten neue Unterlagen zur Verfügung stellen.
17.4 Eventuell fehlende Zeichnungen, Unterlagen usw. sind umgehend bei MAD Recycling GmbH schriftlich nachzufordern.
17.5 Unterlagen aller Art, die MAD Recycling GmbH für die Planung, Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) des Liefergegenstandes benötigt, sind MAD Recycling GmbH vom Lieferanten rechtzeitig, vollständig und unaufgefordert sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Einbauteile, die nach Listen oder Katalogen beschafft werden können, genügen die vom Hersteller gelieferten Unterlagen, soweit MAD Recycling GmbH diese für Reparaturen und / oder Neubeschaffungen benötigt. Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
17.6 Vor Beginn von Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit MAD Recycling GmbH zu besprechen und mit einem Sichtvermerk zu versehen.
17.7 Durch den Sichtvermerk auf Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von MAD Recycling GmbH gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Weicht die Ausführung von den Fertigungsunterlagen ab, die MAD Recycling GmbH mit einem Sichtvermerk versehen hat, so trägt der Lieferant alle hieraus MAD Recycling GmbH oder Dritten entstehenden Schäden. Hierzu zählen auch Kosten für Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.
17.8 Diese Regelungen gelten entsprechend für das dem Lieferanten zugänglich gemachte Know-how.

§ 18 Umweltschutz, Sicherheitsdatenblatt, REACH-Verordnung
18.1 Der Lieferant hat bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Umweltschutz strikt zu beachten.
18.2 Bei Herstellung der an MAD Recycling GmbH gelieferten Waren und Verpackungen dürfen keine Ozon abbauenden Stoffe, z. B. FCKW/CFC, Tetrachlorkohlenstoffe, Trichlorethan, verwendet werden.
18.3 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z. B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Lagergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird er Lieferant MAD Recycling GmbH mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben.
18.4 Im Fall von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage hat der Lieferant MAD Recycling GmbH unverzüglich aktualisierte Daten- und Merkblätter zu übergeben.
18.5 Der Lieferant wird die Anforderungen der REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemical Substances)-Verordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen einhalten, um eine ordnungsgemäße und gleich bleibende Qualität der Vertragsprodukte zu gewährleisten.

§ 19 Schutzrechte
19.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
19.2 MAD Recycling GmbH und der Lieferant werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig unterrichten, falls gegenüber dem Lieferanten oder MAD Recycling GmbH Ansprüche wegen der Verletzung vertragsrelevanter Schutzrechte geltend gemacht werden.
19.3 Der Lieferant ist verpflichtet, MAD Recycling GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen MAD Recycling GmbH wegen der in 19.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und MAD Recycling GmbH alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
19.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Lieferant – unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand von MAD Recycling GmbH uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für MAD Recycling GmbH vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Lieferant ist auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile ihrer Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den zwischen Lieferanten und MAD Recycling GmbH bestehenden vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
19.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche von MAD Recycling GmbH wegen Rechtsmängeln an den an MAD Recycling GmbH gelieferten bleiben unberührt.

§ 20 Marken und geschäftliche Bezeichnungen von MAD Recycling GmbH
20.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder gewerblichen Schutzrechte von MAD Recycling GmbH zu dessen eigenen oder zum Nutzen Dritter in Anspruch zu nehmen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MAD Recycling GmbH ist dem Lieferanten nicht gestattet, diese einzeln noch in Verbindung mit seinen eigenen Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen zu verwenden.
20.2 Erteilt MAD Recycling GmbH die Zustimmung, dann hat sich der Lieferant strikt an die Richtlinien hinsichtlich Größe, Positionierung und Layout der Marken und geschäftlichen Bezeichnungen von MAD Recycling GmbH zu halten.
20.3 Produkte, die nicht zum Standardangebot des Lieferanten gehören und die der Lieferant aufgrund der Anweisungen oder nach Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen von MAD Recycling GmbH hergestellt hat, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MAD Recycling GmbH Dritten nicht angeboten, verkauft oder geliefert werden.
20.4 Produkte aus dem Standardprogramm des Lieferanten dürfen vom Lieferanten Dritten nicht angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig auf den Markt gebracht werden, wenn Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen von MAD Recycling GmbH noch auf dem Produkt erkennbar sind. Das Gleiche gilt, wenn Dritte davon ausgehen können, dass das betreffende Produkt von MAD Recycling GmbH auf den Markt gebracht wurde.

§ 21 Datenschutz
21.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich bei ihrer Zusammenarbeit zur größten Sorgfalt beim Datentausch und bei der Datenverarbeitung sowie zu den aktuell bestmöglichen Schutzmaßnahmen, um eine umfassende Datensicherheit zu gewährleisten.
21.2 Der Lieferant wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass MAD Recycling GmbH die Lieferantendaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zu Marketingzwecken bearbeitet.

§ 22 Außerordentlicher Rücktritt, außerordentliche Kündigung
22.1 MAD Recycling GmbH steht bezüglich von Käufen und Bestellungen ein außerordentliches Rücktritts- und im Falle des Zustandekommens einer Rahmenvereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
a) der Lieferant fälligen Lieferverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt; oder
b) eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eingetreten ist; oder
c) über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§ 23 Weitere Bestimmungen
23.1 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Hiervon abweichend ist MAD Recycling GmbH auch berechtigt, alle Unterlagen sowie die dazugehörige Kommunikation in englischer Sprache zu verlangen.
23.2 Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen als der deutschen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
23.3 Soweit eine oder mehrere Klauseln dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. MAD Recycling GmbH und der Lieferant vereinbaren bereits jetzt, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine Klausel als vereinbart gilt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten in erster Linie die Incoterms 2010.
23.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MAD Recycling GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
23.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – München. MAD Recycling GmbH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 06.08.2013

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